Versandhandel
Preisangabenverordnung der Bundesrepublik: Grundpreise im Online-Shop richtig angeben
Preisangabenverordnung Online-Shop Grundpreis: So geben Händler Endpreis, Grundpreis und Versandkosten korrekt an und vermeiden Abmahnungen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Preisangabenverordnung Online-Shop Grundpreis verlangt seit 2022 Endpreis, Grundpreis und Versandkosten klar sichtbar.
- Der Grundpreis gilt je Liter, Kilogramm, Meter oder Quadratmeter, nicht je Verkaufseinheit.
- Die Preisklarstellungsverordnung regelt die Anzeige bei Waren mit unterschiedlichen Mengen.
- Fehlende Versandkostenangaben verstoßen gegen § 5a UWG und sind ein klassischer Abmahngrund.
- Streichpreise müssen dem früheren eigenen Preis entsprechen, sonst droht Ärger.
- Stationärer Handel hat andere Pflichten als der Online-Shop, vor allem bei Schaufenstern.
Was die Preisangabenverordnung 2022 von Online-Shops verlangt
Die PAngV 2022 gilt seit dem 28. Mai 2022 und ersetzt die alte Fassung von 2002. Sie regelt, wie Händler Preise gegenüber Verbrauchern angeben müssen. Für den Online-Shop ist vor allem § 1 PAngV einschlägig: Wer Verbrauchern Waren anbietet, muss den Endpreis angeben. Der Endpreis enthält Umsatzsteuer und alle sonstigen Preisbestandteile.
Die rechtliche Grundlage der Grundpreis- und Endpreisangaben steht im Volltext.
Der Endpreis ist der Preis, den die Kundin tatsächlich zahlt. Rabatte, Gutscheine und Boni dürfen erst nach der Anzeige abgezogen werden. Ein durchgestrichener Preis darf nicht als Endpreis erscheinen. Wer den Endpreis in Euro und Cent angibt, erfüllt die Grundpflicht. Fehlt der Hinweis auf die Umsatzsteuer, ist die Angabe unvollständig.
Die PAngV 2022 nennt in § 4 die Grundpreispflicht. Sie gilt für Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche. Dazu zählen Lebensmittel, Getränke, Waschmittel, Kosmetik und viele Baumaterialien. Der Grundpreis ist immer anzugeben, wenn die Ware in unterschiedlichen Mengen angeboten wird. Auch bei nur einer Größe kann die Pflicht greifen, wenn Verbraucher den Preis sonst schwer vergleichen können.
Für Händler bedeutet das: Jede Produktseite braucht zwei Preise. Den Endpreis für die konkrete Packung und den Grundpreis für die Vergleichseinheit. Die PAngV 2022 ist im Gesetzesverzeichnis des Bundes abrufbar. Wer die Verordnung in der Gesetzesliste sucht, findet sie über die Gesetze im Internet - Gesetze / Verordnungen - Teilliste.
Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten. Die zuständigen Behörden der Länder können Bußgelder verhängen. Zuständig sind je nach Fall die Gewerbeaufsicht oder die Ordnungsämter. Das Ordnungswidrigkeitenrecht bei Verstößen gegen Preisangaben ist im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und in der PAngV selbst geregelt. Ein Bußgeld ist selten, eine Abmahnung dagegen häufig.
Grundpreis, Endpreis, Streichpreis: die Pflichtangaben im Überblick
Die drei Preisarten haben unterschiedliche Funktionen. Der Endpreis zeigt, was zu zahlen ist. Der Grundpreis macht Mengen vergleichbar. Der Streichpreis dokumentiert eine Preissenkung. Alle drei müssen korrekt und nachvollziehbar sein.
| Angabe | Pflicht | Bezugsgröße | Typischer Fehler |
|---|---|---|---|
| Endpreis | immer | Verkaufseinheit | Umsatzsteuer fehlt |
| Grundpreis | bei Mengenware | Liter, Kilogramm, Meter, Quadratmeter | falsche Einheit |
| Streichpreis | nur bei Werbung | früherer eigener Preis | Fantasiepreis |
| Versandkosten | im Online-Shop | Bestellung | erst im Checkout |
| Lieferzeit | im Online-Shop | Versand | unklare Angabe |
Der Endpreis muss den günstigsten Preis enthalten, zu dem der Händler die Ware anbietet. Wer Kundenkartenrabatte gewährt, darf den Endpreis nicht um diesen Rabatt kürzen. Der Rabatt ist zusätzlich auszuweisen. Bei Staffelpreisen gilt der Endpreis der jeweiligen Staffel.
Der Grundpreis wird immer auf eine feste Einheit bezogen. Bei Flüssigkeiten ist das ein Liter, bei festen Waren ein Kilogramm. Bei Längen ist es ein Meter, bei Flächen ein Quadratmeter. Bei manchen Waren ist auch ein Stück oder eine Portion zulässig. Die PAngV nennt die Einheiten, die Händler verwenden müssen.
Der Streichpreis ist nur zulässig, wenn der Händler die Ware zuvor zu diesem Preis angeboten hat. Der Zeitraum muss angemessen sein. Ein Preis, der nie verlangt wurde, darf nicht durchgestrichen werden. Die Verbrauchersicht auf Preisangaben und Beschwerden im Online-Handel zeigt, wie aufmerksam Kunden solche Fälle verfolgen.
Versandkosten gehören zum Gesamtpreis. Sie müssen vor Abschluss der Bestellung klar genannt werden. Das regelt § 5a UWG. Wer Versandkosten erst im letzten Schritt zeigt, riskiert eine Abmahnung.
Grundpreisangaben für typische Sortimente richtig berechnen
Der Grundpreis wird nach einer einfachen Formel berechnet. Man teilt den Endpreis durch die Menge und rechnet auf die Vergleichseinheit hoch. Entscheidend ist, dass die Einheit zur Ware passt.
Rechenbeispiel für einen Grundpreis je Liter:
- Eine Flasche Olivenöl enthält 0,75 Liter und kostet 9,99 Euro.
- 9,99 Euro geteilt durch 0,75 Liter ergibt 13,32 Euro je Liter.
- Der Grundpreis lautet: 13,32 Euro je 1 Liter.
Rechenbeispiel für einen Grundpreis je Kilogramm:
- Ein Beutel Kaffee enthält 500 Gramm und kostet 6,49 Euro.
- 6,49 Euro geteilt durch 0,5 Kilogramm ergibt 12,98 Euro je Kilogramm.
- Der Grundpreis lautet: 12,98 Euro je 1 Kilogramm.
Bei kleinen Mengen sind die Grundpreise oft hoch. Das ist kein Fehler, sondern gewollt. Verbraucher sollen teure Kleinpackungen erkennen. Händler dürfen den Grundpreis nicht schönrechnen, indem sie eine größere Einheit wählen.
Für typische Sortimente gelten diese Einheiten:
- Getränke und Öle: je 1 Liter
- Kaffee, Mehl, Zucker: je 1 Kilogramm
- Käse und Wurst: je 1 Kilogramm
- Kabel und Stoffe: je 1 Meter
- Fliesen und Tapeten: je 1 Quadratmeter
- Waschmittel: je 1 Kilogramm oder je 1 Liter
Bei Waren, die nach Stück verkauft werden, entfällt der Grundpreis oft. Das gilt etwa für Elektronik, Kleidung oder Möbel. Sobald aber Gewicht oder Volumen eine Rolle spielt, greift die Pflicht. Bei Geschenksets mit mehreren Waren ist der Grundpreis je enthaltenem Produkt zu berechnen, wenn dieses Produkt grundpreispflichtig ist.
Die Berechnung muss im Shop automatisch laufen. Eine manuelle Pflege führt zu Fehlern. Shopsysteme berechnen den Grundpreis aus Preis und Menge. Händler sollten die Einheit je Produkt hinterlegen. Bei Preisänderungen muss der Grundpreis mitlaufen.
Preisklarstellungsverordnung und § 5a UWG: Versandkosten und Lieferzeiten
Die Preisklarstellungsverordnung ist eine eigene Regelung. Sie ergänzt die PAngV und betrifft vor allem die Anzeige von Preisen in der Werbung. Sie verlangt, dass Preisangaben klar und unmissverständlich sind. Wer mit einem Preis wirbt, muss die Bedingungen nennen. Dazu gehören Mindestabnahme, Lieferzeit und Versandkosten.
Die Verordnung richtet sich an Händler, die mit Preisnachlässen werben. Ein Beispiel: Wer mit einem Preis ab 5 Euro wirbt, muss sagen, ab welcher Menge dieser Preis gilt. Sonst ist die Werbung irreführend. Die Preisklarstellungsverordnung ist keine eigene Verordnung im Gesetzesblatt, sondern ein Sammelbegriff für Klarstellungspflichten, die sich aus PAngV und UWG ergeben.
§ 5a UWG regelt die Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr. Danach muss der Unternehmer den Gesamtpreis nennen. Der Gesamtpreis enthält alle Preisbestandteile einschließlich Versandkosten. Fehlen die Versandkosten, ist die Angabe unvollständig. Die Informationspflichten zu Versandkosten und Gesamtpreis im E-Commerce sind im Gesetzestext nachlesbar.
Versandkosten müssen vor der Bestellung sichtbar sein. Ein Hinweis wie zuzüglich Versandkosten reicht nicht. Der Kunde muss die konkrete Höhe erfahren. Bei pauschalen Versandkosten ist die Pauschale zu nennen. Bei gewichtsabhängigen Kosten muss der Shop den Betrag berechnen. Erst im letzten Bestellschritt ist zu spät.
Lieferzeiten sind ebenfalls anzugeben. Die Angabe muss realistisch sein. Wer drei bis fünf Werktage nennt, muss diese Zeit einhalten können. Bei Lieferengpässen ist die Angabe anzupassen. Unklare Angaben wie Lieferung in Kürze sind unzulässig.
Für grenzüberschreitende Lieferungen gelten zusätzliche Pflichten. Der Händler muss die Versandkosten je Land nennen. Auch Zölle und Steuern können eine Rolle spielen. Innerhalb Deutschlands sind die Regeln einheitlich.
Rabatte, Gutscheine und Cross-Selling ohne Abmahnrisiko
Rabatte sind erlaubt, aber sie müssen korrekt dargestellt werden. Der Endpreis bleibt der Ausgangspreis. Der Rabatt wird zusätzlich ausgewiesen. Wer den Endpreis durchstreicht und einen niedrigeren Preis zeigt, muss den früheren Preis belegen können.
Gutscheine dürfen den Endpreis nicht verschleiern. Ein Gutschein ist ein Abschlag, kein Preis. Der Shop zeigt den Endpreis und den Gutscheinwert getrennt. Bei Prozentgutscheinen ist der Endpreis nach Abzug zu nennen. Sonst entsteht der Eindruck eines niedrigeren Preises.
Cross-Selling ist unproblematisch, solange die Preise klar sind. Empfehlungen wie Kunden kauften auch müssen den Endpreis und den Grundpreis zeigen. Fehlt der Grundpreis, ist die Empfehlung unvollständig. Das gilt auch für Warenkorbvorschläge.
Bündelangebote sind ein Sonderfall. Wer zwei Produkte zusammen günstiger anbietet, muss den Gesamtpreis nennen. Zusätzlich ist der Grundpreis je Produkt zu berechnen, wenn das Produkt grundpreispflichtig ist. Ein Bündel aus Shampoo und Duschgel braucht also zwei Grundpreise.
Bei zeitlich begrenzten Aktionen ist die Dauer anzugeben. Wer mit nur heute wirbt, muss den Zeitraum klar machen. Sonst ist die Werbung irreführend. Die Verbraucherzentrale weist auf solche Fälle hin.
Typische Abmahnfallen deutscher Händler und wie man sie vermeidet
Abmahnungen wegen Preisangaben sind häufig. Die folgenden Szenarien treten in der Praxis immer wieder auf.
Szenario 1: Der Grundpreis fehlt. Ein Händler verkauft Kaffee in 250-Gramm- und 1-Kilogramm-Packungen. Nur der Endpreis steht im Shop. Ein Wettbewerber mahnt ab. Die Pflicht ergibt sich aus § 4 PAngV. Der Händler muss den Grundpreis je Kilogramm nachtragen.
Szenario 2: Die Versandkosten fehlen. Ein Shop zeigt den Preis ohne Hinweis auf den Versand. Erst im Checkout erscheinen 4,95 Euro. Das verstößt gegen § 5a UWG. Die Abmahnung ist berechtigt. Der Händler muss die Versandkosten auf der Produktseite nennen.
Szenario 3: Der Streichpreis ist falsch. Ein Händler wirbt mit einem durchgestrichenen Preis, den er nie verlangt hat. Das ist eine Irreführung nach § 5 UWG. Die Abmahnung folgt. Der Händler muss den früheren Preis belegen oder die Werbung ändern.
Szenario 4: Die Lieferzeit fehlt. Ein Shop nennt keine Lieferzeit. Kunden erfahren erst nach der Bestellung, wann geliefert wird. Auch das ist abmahnfähig. Die Lieferzeit gehört auf die Produktseite.
Szenario 5: Der Grundpreis ist falsch berechnet. Ein Händler teilt durch die falsche Menge. Der Grundpreis ist zu niedrig. Das ist irreführend. Die Berechnung muss automatisch und korrekt erfolgen.
Checkliste für den Shop-Alltag:
- Endpreis inklusive Umsatzsteuer auf jeder Produktseite
- Grundpreis je Liter, Kilogramm, Meter oder Quadratmeter
- Versandkosten vor der Bestellung sichtbar
- Lieferzeit realistisch angegeben
- Streichpreise nur mit belegbarem früheren Preis
- Rabatte und Gutscheine getrennt ausgewiesen
- Grundpreis bei Preisänderungen automatisch aktualisiert
Wer diese Punkte prüft, senkt das Abmahnrisiko deutlich. Eine Abmahnung kostet Geld und Zeit. Die Anwaltskosten liegen oft im vierstelligen Bereich. Die Verbraucherzentrale und Wettbewerber achten auf Preisangaben.
Preisangaben im stationären Handel und im Schaufenster
Im Ladengeschäft gelten andere Regeln als im Online-Shop. Die PAngV gilt auch hier, aber die Anforderungen sind weniger streng. Der Händler muss den Endpreis angeben. Der Grundpreis ist nur bei Mengenware nötig. Versandkosten spielen keine Rolle.
Im Schaufenster muss der Preis sichtbar sein. Wer Ware ohne Preis zeigt, riskiert eine Abmahnung. Das gilt für Auslagen und Schaufensterpuppen. Der Preis muss dem Endpreis entsprechen. Ein Hinweis auf Anfrage reicht nicht.
Im Laden gilt die Preisauszeichnung am Regal. Der Endpreis muss klar lesbar sein. Bei Sonderangeboten ist der frühere Preis anzugeben, wenn damit geworben wird. Die Regeln ähneln denen im Online-Shop, sind aber weniger formal.
Ein Unterschied betrifft die Grundpreisangabe. Im Laden kann sie an der Ware oder am Regal stehen. Im Online-Shop muss sie auf der Produktseite stehen. Bei beiden gilt: Der Grundpreis muss zur Ware passen.
Für Handwerksbetriebe mit Laden gilt das ZDH-Regelwerk. Sie müssen Preise für Waren angeben, nicht für Dienstleistungen. Dienstleistungen brauchen keine Grundpreise. Wer Waren und Dienstleistungen kombiniert, muss die Waren korrekt auszeichnen.
Dokumentation, Preisänderungen und Kontrolle im Shop-Alltag
Preise ändern sich. Der Shop muss die Änderungen nachvollziehbar dokumentieren. Das gilt für Endpreise und Grundpreise. Eine Preisänderung darf den Grundpreis nicht veralten lassen.
Die Dokumentation hilft bei Abmahnungen. Wer belegen kann, wann welcher Preis galt, ist im Vorteil. Streichpreise brauchen einen Nachweis. Der frühere Preis sollte mit Datum gespeichert werden.
Die Kontrolle sollte regelmäßig laufen. Ein fester Prüfrhythmus hilft. Empfehlenswert ist eine monatliche Prüfung der Produktseiten. Bei neuen Produkten ist die Prüfung sofort nötig.
Shopsysteme können die Prüfung unterstützen. Sie berechnen den Grundpreis automatisch. Sie warnen, wenn die Versandkosten fehlen. Händler sollten diese Funktionen nutzen.
Für die Umsatzsteuer gilt der Anwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen. Er regelt, wie Preise steuerlich zu behandeln sind. Der Endpreis enthält die Umsatzsteuer. Der Grundpreis wird aus dem Endpreis berechnet.
Die Bundesnetzagentur ist für Post- und Telekommunikationsregulierung zuständig. Mit Preisangaben im Handel hat sie nichts zu tun. Zuständig sind die Länder und die Wettbewerbsgerichte.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Endpreis und Grundpreis? Der Endpreis ist der Preis für die konkrete Packung. Der Grundpreis bezieht sich auf eine Vergleichseinheit wie ein Kilogramm oder ein Liter.
Wann muss ich den Grundpreis angeben? Immer, wenn die Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft wird. Das gilt auch, wenn nur eine Größe angeboten wird.
Muss ich Versandkosten auf der Produktseite nennen? Ja. § 5a UWG verlangt den Gesamtpreis vor der Bestellung. Die Versandkosten dürfen nicht erst im Checkout erscheinen.
Darf ich einen durchgestrichenen Preis zeigen? Nur, wenn Sie die Ware zuvor zu diesem Preis angeboten haben. Der frühere Preis muss belegbar sein.
Gilt die PAngV auch im Ladengeschäft? Ja. Im Laden gelten die gleichen Grundsätze, aber weniger formale Anforderungen. Versandkosten spielen dort keine Rolle.
Was kostet eine Abmahnung wegen falscher Preisangaben? Die Kosten hängen vom Streitwert ab und liegen oft im vierstelligen Bereich. Dazu kommen Anwalts- und Gerichtskosten.