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Teil von Wie erweitern Händler ihr Sortiment mit begrenztem Lageraufwand?

Kommissionsware: Vertrag, Abrechnung und Lagerrisiken

Kommissionsware richtig einsetzen: Pflichten nach §§ 383, 384, 390, 396 HGB, Abrechnung, Inventur, Lagerrisiko und Partnerwahl im Einzelhandel.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Wer Kommissionsware annimmt, handelt rechtlich als Kommissionär im Sinne des § 383 HGB.
  • Die §§ 383, 384, 390 und 396 HGB regeln Pflichten, Haftung und Provision, enthalten aber keine Kommissionssätze oder Vertragslaufzeiten.
  • Klären Sie vor der ersten Lieferung schriftlich, wer Inventurdifferenzen, Transportschäden und Retouren trägt.

Was das Kommissionsgeschäft rechtlich ausmacht

Kommissionär ist, wer gewerbsmäßig übernimmt, Waren für Rechnung eines anderen, des Kommittenten, in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Das steht in § 383 Absatz 1 HGB. Für den Einzelhandel heißt das: Sie treten gegenüber Kunden im eigenen Namen auf, wirtschaftlich handeln Sie aber für den Warenlieferanten.

Der Kommissionär handelt in eigenem Namen, aber für Rechnung des Kommittenten. Beim Kauf erwirbt der Käufer Waren für eigene Rechnung. Klären Sie Rücknahme und Eigentumsübergang separat.

Pflichten von Kommissionär und Kommittent

Der Kommissionär muss das Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen und die Weisungen des Kommittenten befolgen. Er muss unverzüglich über die Ausführung berichten und das Erlangte herausgeben, wie § 384 HGB festlegt.

Eine Besonderheit: Macht der Kommissionär den Dritten nicht zugleich mit der Ausführungsanzeige namhaft, haftet er für die Erfüllung des Geschäfts. Im Ladengeschäft ist der Dritte meist der Endkunde, dessen Name kaum mitgeteilt wird. Deshalb sollte der Vertrag diese Haftung ausdrücklich regeln, statt sie nur gesetzlich stehen zu lassen.

Die folgende Gegenüberstellung fasst die gesetzlichen Grundpflichten zusammen. Die rechte Spalte ist bewusst leer: Dort tragen Sie ein, was Sie individuell vereinbaren.

Pflicht Gesetzliche Grundlage Ihre Vertragsregelung
Ausführung mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns § 384 Absatz 1 HGB
Weisungen des Kommittenten befolgen § 384 Absatz 1 HGB
Unverzügliche Anzeige und Rechenschaft § 384 Absatz 2 HGB
Erfüllungshaftung ohne Namhaftmachung des Dritten § 384 Absatz 3 HGB
Haftung für Verlust und Beschädigung des verwahrten Gutes § 390 Absatz 1 HGB
Haftung für Unterlassung der Versicherung nur auf Anweisung des Kommittenten § 390 Absatz 2 HGB
Provision bei Ausführung; bei Nichtausführung ortsübliche Auslieferungsprovision oder Provision bei Nichtausführung nur aus Grund in Person des Kommittenten § 396 Absatz 1 HGB
Ersatz für Lagerräume und Beförderungsmittel § 396 Absatz 2 HGB

Haftung und Lagerrisiko richtig verteilen

Für Verlust und Beschädigung des in Verwahrung befindlichen Gutes haftet der Kommissionär. Das gilt nach § 390 HGB nicht, wenn der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Diese Formulierung ist dehnbar. Deshalb ist eine klare Vertragsklausel sinnvoll.

Für die Versicherung gilt: Der Kommissionär haftet für die Unterlassung der Versicherung nur, wenn er vom Kommittenten angewiesen war, die Versicherung zu bewirken. Eine vertragliche Pflicht zur Versicherung kann daneben bestehen.

Ein Beispiel für eine Musterklausel, nicht für eine gesetzliche Pflicht: "Der Kommissionär verwahrt die Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und meldet Schäden innerhalb von 48 Stunden. Transportschäden trägt der Kommittent, Inventurdifferenzen werden hälftig geteilt." Solche Sätze sind Verhandlungssache, kein Gesetzeswortlaut.

Abrechnung, Inventur und Provision

Die Provision kann der Kommissionär fordern, wenn das Geschäft zur Ausführung gekommen ist. Ist es nicht ausgeführt, hat er Anspruch auf die Auslieferungsprovision, sofern eine solche ortsgebräuchlich ist. Auch kann er die Provision verlangen, wenn die Ausführung des von ihm abgeschlossenen Geschäfts nur aus einem in der Person des Kommittenten liegenden Grunde unterblieben ist. Das ergibt sich aus § 396 Absatz 1 HGB.

Zum Aufwendungsersatz gehört auch die Vergütung für die Nutzung der Lagerräume und Beförderungsmittel des Kommissionärs. Das regelt § 396 Absatz 2 HGB. Für die Inventur folgt daraus: Zählen Sie Kommissionsware getrennt vom eigenen Bestand, sonst vermischen sich Abrechnung und Haftung.

Ein einfaches Rechenbeispiel mit angenommenen Zahlen: 100 Artikel zum Verkaufspreis von je 40 Euro ergeben 4.000 Euro Umsatz. Bei 30 Prozent Kommission sind das 1.200 Euro. Ziehen Sie Lager- und Personalkosten ab. Der verbleibende Betrag ist Ihre Marge. Die Zahlen sind frei gewählt, kein Marktstandard.

Partnerwahl: Diese Warengruppen eignen sich

Geeignet sind Warengruppen mit hohem Erklärbedarf, Saisonabhängigkeit oder schnellem Modewechsel. Dazu zählen regionale Manufakturware, Schmuck, Wohnaccessoires und Kunsthandwerk. Der Kommittent trägt hier das Absatzrisiko, Sie bringen Verkaufsfläche und Beratung ein.

Ungeeignet sind schnell verderbliche Waren und Produkte mit hoher Retourenquote, weil die Abrechnung unübersichtlich wird. Prüfen Sie jeden Partner anhand dieser Punkte:

  1. Schriftlicher Vertrag mit Wareneigentum und Haftung.
  2. Klare Provision und Abrechnungszyklus.
  3. Regelung zu Inventurdifferenzen und Versicherung.
  4. Rücknahmefrist und Rückgabeprozess.
  5. Ansprechpartner und Reaktionszeit im Schadensfall.

Häufige Fragen

Wer trägt bei Kommissionsware das Absatzrisiko?

Das Absatzrisiko bleibt beim Kommittenten. Der Kommissionär verkauft in eigenem Namen, aber für Rechnung des Kommittenten. Empfehlenswert ist, Eigentumsübergang und Rücknahmebedingungen klar zu vereinbaren.

Wann entsteht der Provisionsanspruch?

Nach § 396 Absatz 1 HGB, wenn das Geschäft zur Ausführung gekommen ist. Ohne Ausführung besteht Anspruch auf ortsübliche Auslieferungsprovision, sofern ortsgebräuchlich. Auch besteht Anspruch auf Provision, wenn das abgeschlossene Geschäft nur aus einem in der Person des Kommittenten liegenden Grund nicht ausgeführt wurde.

Muss Kommissionsware versichert werden?

Nicht automatisch. Der Kommissionär haftet für die Unterlassung der Versicherung nur, wenn er vom Kommittenten angewiesen war, die Versicherung zu bewirken. Eine vertragliche Pflicht kann daneben bestehen.

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